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Gesetzesänderungen Schweiz 2023

was ändert sich für Unternehmen

was ändert sich für Bürger

2023 bringt einige Neuerungen und Gesetzesänderungen für KMU wie auch für, in der Schweiz lebende Personen mit.

Welche das sind, hier für Sie zusammengestellt.

AHV / ALV / ALTERSRENTE CH

Die Beitragssätze von Arbeitnehmenden, Arbeitgebern an die AHV, IV und EO ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht. Änderungen gibt es trotzdem:

  • AHV-Renten steigen an: 

Die AHV- und IV-Renten steigen aufgrund der erwarteten Teuerung von ca. 3% an. Personen mit vollständiger Beitragsdauer erhalten 2023 zwischen 30.00 bis 60.00 CHF mehr Rente. Die Maximalrente beträgt wird ca. 2’450.00 CHF pro Monat betragen. Für Ehepaare sind es maximal 3’675.00 CHF monatlich.

  • Solidaritätsprozent an die Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt weg: 

Seit 2011 war auf Einkommen, das den Jahreslohn von 148’200 CHF übersteigt, ein sogenanntes Solidaritätsprozent an die ALV zu entrichten. Dieses fällt ab 01.01.2023 weg.

  • Freibetrag

Arbeit­nehmenden im Renten­alter wird ein Frei­betrag gewährt. Dieser wird für die Berechnung vom Brutto­lohn abgezogen: CHF 1’400.00 pro Monat oder CHF 16’800.00 im Jahr.

Beitragssätze

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ziehen Sie die Hälfte des Beitrags (5,3 %) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit Ihrem Anteil (ebenfalls 5,3 %) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,6 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser geht zu Lasten der Arbeitgebenden.

Geringfügigen Lohn Bezüge

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von 2’300.00 CHF im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen hin erhoben.

Ergänzungsleistungen:
Die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für Arbeitslose, Rentner oder Personen unter dem jeweiligen Existenzminimum lebend werden im Jahr 2023 um je 2.5 Prozent angehoben. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Alleinstehenden steigt auf 20’100.00 CHF pro Jahr. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 40.00 CHF pro Monat.
Bei Paaren wird der jährliche Betrag auf 30’150.00 CHF und damit um rund 60.00 CHF pro Monat angehoben. Auch wird der, bei den Ergänzungsleistungen angerechnete Höchstbetrag für die Miete um 7.1 Prozent angehoben. Damit berücksichtigt die Erhöhung auch den Anstieg der Energiepreise.

 

Datenschutz – AHV-Nr.:

Neu wird geregelt, dass Verwaltungen die AHV-Nummer zur Identifikation von Personen verwendet. Zudem wird der Bund Anfragen von Behörden entgegennehmen und an die zuständigen
kantonalen Stellen weiterleiten.
Die Landesregierung präzisierte die Bestimmungen zum Datenschutz. Unter anderem müssen Anfragen berechtigter Behörden protokolliert werden.

Familienzulagen
Auch bei den Familienzulagen steigen die Grenzbeträge. Neu haben Arbeitnehmende ab einem Bruttoeinkommen von 7’350.00 CHF pro Jahr bzw. 612.00 CHF pro Monat Anspruch auf Familienzulagen. Ausbildungszulagen sind bei einem Bruttoeinkommen bis maximal 29’400 CHF pro Jahr bzw. 2’450 CHF pro Monat möglich.

 

Mutterschafts- und Vaterschafts­entschädigung

Der Maximalbetrag für Taggelder wird von 196 CHF auf 220 CHF erhöht.

  • Vaterschaftsurlaub:
    Anträge können bei SVA (www.ahv-iv.ch) eingereicht werden.
    Formulare;
    • 318.747_Entschaedigung_Vaterschaftsurlaub_anmeldung
    • 318.748_anmeldung_Vaterschaftsurlaub
    • 318.749_Vaterschaftsurlaub_AG-Beschein.

 

Adoptionsentschädigung

Neu haben auch erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren, Anspruch auf insgesamt 14 Tage bezahlten Urlaub. Die Urlaubstage sind innert 12 Monaten zu beziehen. Unternehmen erhalten für diese 14 Tage 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, aber höchstens 220 CHF pro Tag, als Entschädigung für den Erwerbsausfall.

 

BVG-Eintrittsschwelle und Koordinations­abzug

Änderungen in der 1. Säule wirken sich auch auf die 2. Säule aus:

  • BVG-Eintrittsschwelle:
    Die Eintrittsschwelle zur BVG-Pflicht steigt um 500 CHF an und liegt somit neu bei 22’050 CHF.
  • Koordinationsabzug:
    Der Koordinationsabzug wird um 630 CHF auf 25’725 CHF angehoben.

Direkte Bundessteuer: Höhere Abzüge für Kinderbetreuung, Arbeitsweg und Ehepaare
Ab 2023 können Steuerpflichtige höhere Abzüge bei der direkten Bundessteuer geltend machen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat zum Ausgleich der kalten Progression die Abzüge und Tarife angepasst.
Bei der nächsten Steuererklärung kann für die Kinderbetreuung durch Dritte mehr abgezogen werden. Bis zu 25’000 CHF pro Kind. Bis anhin waren es nur 10’100 CHF pro Kind.

Zusätzlich können für notwendige Kosten von Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten neu maximal 3200 CHF abgezogen werden.
Bis anhin waren es 3000 CHF.

Auch verheiratete Paare dürfen sich über einen Ausgleich freuen:

Ehepaare können für das Steuerjahr 2023 bis zu 13’600 CHF vom Einkommen abziehen, sofern beide verdienen. Bisher waren es 13’400 CHF. Ehepaare zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von 28’800 CHF. Der Höchstsatz wird neu ab einem steuerbaren Einkommen von 912’600 CHF erreicht.

Der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug steigt um 100 CHF auf je 6600 CHF.

Die kalte Progression tritt ein, wenn Steuerpflichtige wegen der Teuerung eine höhere Steuerbelastung tragen müssen, obwohl ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist.

Mit der Anpassung der Abzüge und Tarife soll diese höhere Steuerlast verhindert werden, wie das EFD mitteilte.

Finanzflüsse:

Die Schweiz führt mit zwölf weiteren Staaten und Territorien den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) ein. Ein erster Datenaustausch mit Ecuador, Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Marokko, Moldawien, Montenegro, Neukaledonien, Thailand, Uganda und der Ukraine soll 2024 erfolgen. Der AIA will illegale Finanzflüsse bekämpfen.

Geldwäscherei:

Es gelten neue Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Finanzintermediäre müssen in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäscherei-Verdachtsmeldungen genauer hinsehen. Keine neuen Regeln gibt es dagegen für Anwälte, Notare und andere Beraterinnen und Berater.

 

Krankenkasse:

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung steigen im Jahr 2023 in allen Kantonen und bei allen Altersgruppen deutlich an: Die durchschnittliche Monatsprämie beläuft sich auf 335 CHF, was einem Anstieg von 6.6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene (397 CHF) und jene für junge Erwachsene (280 CHF) nehmen um 6.6 Prozent beziehungsweise um 6.3 Prozent zu. Die Kinderprämien steigen um 5.5 Prozent und schlagen neu mit 105 CHF zu Buche.

 

Strassenverkehr:

Behörden können Tempo-30-Zonen einfacher einführen. Für die Schaffung solcher Zonen in nicht verkehrsorientierten Strassen braucht es vorgängig kein Gutachten mehr. Weiter erhalten Fahrgemeinschaften neue Sonderrechte. Dazu gehört ein neues Symbol. Dieses zeigt an, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen.

Fahrgemeinschaften dürfen demnach auch auf Busstreifen fahren, wenn sie den öffentlichen Verkehr nicht behindern. Das Symbol kommt auch zum Einsatz, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren.

Velo: Das neue Veloweggesetz setzt die Grundsätze des von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsartikels um. Die kantonalen Behörden müssen künftig für Velowegnetze mit einer «angemessenen Dichte» sorgen.

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