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Mehrwertsteuersätze 2023 / 2024

Im Überblick

MWST-pflichtige sollten jetzt prüfen, ob sie bestimmte Leistungen bereits im ersten Quartal 2023 mit den neuen Steuersätzen abzurechnen haben.

Aufgrund der MWST- Steuersatzerhöhung notwendigen Buchhaltungs- Systemanpassungen werden für viele MWST-Steuerpflichtige weit vor dem 1. Januar 2024 integriert sein.

Besonders aufpassen sollten diesbezüglich MWST-Steuerpflichtige, die periodenübergreifende Leistungen erbringen.

Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Anhebung von Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 festgelegt.

Wodurch fest steht, spätestens ab 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze auch für Dienstleistungen 2023 erbracht oder Rechnungen die Periodenübergreifend ins Jahr 2024 sind

Der Stichtag 1. Januar 2024 scheint in weiter Ferne –TRÜGERISCH.

denn Steuerpflichtige, die periodenübergreifende Leistungen erbringen, müssen sich unter Umständen bereits Anfang 2023 erstmals die Frage stellen, inwieweit sie die neuen Steuersätze anwenden müssen.

Hintergrund

Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes

Die Mehrwertsteuerschuld entsteht unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz weiterhin im Zeitpunkt der Rechnungstellung bzw. mit vorgängigem Zahlungseingang (nur bei Abrechnung nach vereinbartem Entgelt unterstellt).

Für die Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes ist allerdings weder auf die Rechnungstellung noch auf den Zahlungseingang, sondern auf den Zeitpunkt (beziehungsweise den Zeitraum der Leistungserbringung) abzustellen.

Dem Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung damit eine zentrale Bedeutung zu.

Es entscheidet sich, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum alten (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss.

Grundsätzlich

vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen

Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu versteuern, indessen Leistungen, die nach dem

31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen höheren Steuersätzen unterliegen.

Periodenübergreifende Leistungen

In einigen Branchen kann es typisch sein, dass Leistungen über eine jährige Laufzeit und periodenübergreifend erbracht werden. Insbesondere Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen wie auch Halbtax/GA oder andere Beförderungsleistungen häufig über ein Jahr abgeschlossen und sicherlich auch im Voraus fakturiert sind. Wird ein entsprechender Jahresvertrag beispielsweise auf den 1. Februar 2023 abgeschlossen, muss die Rechnung, beziehungsweise das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem

1. Januar 2024 aufgeteilt sein und die massgeblichen Steuersätze entsprechend ausweisen. Anderenfalls hat der Steuerpflichtige die Gesamtleistung zum höheren Steuersatz abzurechnen (Tz. 2.1 Entwurf der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022).

Auch für andere periodenübergreifende Leistungen (ohne Jahreslaufzeit) wie z.B. Mieten, Bauleistungen, Skisaisontickets und Ähnliches wird sich 2023 früher oder später die Frage der Leistungsabgrenzung stellen.

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt gemäss Entwurf der Praxisanpassung MWSTG vom 12. Dezember 2022 die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Deklaration von Leistungen, die dem neuen Steuersatz unterliegen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrem Entwurf der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022 Einzelfragen zur Steuersatzerhöhung ausgeleuchtet und in ihrer Verwaltungspraxis dargelegt.

Nach diesem Entwurf werden Umsätze zum neuen Steuersatz erst im Abrechnungsformular des 3. Quartals 2023 deklariert werden können. Unterliegen Umsätze bereits vorher dem neuen höheren Steuersatz, sind diese in den entsprechenden Quartalsabrechnungen vorläufig zum bisherigen Steuersatz zu melden und später zu korrigieren.

Spätestens mit der Finalisierung und/oder Korrektur der Steuerperiode 2023.

Quintessenz

Periodenübergreifende Leistungen, die 2023 fakturiert werden, bedürfen bei ihrer Rechnungstellung besonderer Aufmerksamkeit. Steuerpflichtige sollten demnach ihre Leistungen bereits jetzt kategorisieren und prüfen, wann sie erstmals Leistungen zum neuen Steuersatz abrechnen müssen. Dies bestimmt den MWST-Pflichtigen Stichtag. Bis dahin sollte die Steuersatzerhöhung bereits in der Buchhaltungssoftware eingepflegt sein, Rechnungsvorlagen Leistungszeiträume ausweisen sowie alte und neue Steuersätze abrechnen können, Preislisten angepasst, Abgrenzungsfragen geklärt und Mitarbeiter geschult sein.

Umsatzgrenze für nicht-gewinnstrebige

Die Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht bei nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen wird auf CHF 250’000 angehoben. Nachdem die Referendumsfrist am 7. April 2022 unbenutzt verstrichen ist, setzt der Bundesrat die Erhöhung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Für die Anmeldung bei der MWST steht ihnen Anmeldung MWST zur

Verfügung. Für Abmeldungen wählen Sie Abmeldung MWST.

www.estv.admin.ch

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